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Adoptionsvermittlungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AdVermiG (https://dejure.org/gesetze/AdVermiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AdVermiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Adoptionsvermittlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AdVermiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Adoptionsvermittlungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 13c
Verbot der Ersatzmuttervermittlung

Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.

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Rechtsprechung zu § 13c AdVermiG

13 Entscheidungen zu § 13c AdVermiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 13c AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:

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