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Adoptionsvermittlungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Adoptionsvermittlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AdVermiG/__paste_norm__.html)
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1Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. 2Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
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Rechtsprechung zu § 13b AdVermiG
2 Entscheidungen zu § 13b AdVermiG in unserer Datenbank:
- KG, 01.08.2013 - 1 W 413/12
Anerkennung ausländischer Urteile: Anerkennungsfähigkeit eines kalifornischen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2025 - 4 B 1242/25
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13b AdVermiG:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 1 S. 3 (Adoptionsvermittlung)