Adoptionsvermittlungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d)   
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§ 13b
Ersatzmuttervermittlung

1Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. 2Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.

Rechtsprechung zu § 13b AdVermiG

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