Adoptionsvermittlungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d) |
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
| 1. | sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder | |
| 2. | einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen |
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
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Rechtsprechung zu § 13a AdVermiG
2 Entscheidungen zu § 13a AdVermiG in unserer Datenbank:
- KG, 01.08.2013 - 1 W 413/12
Anerkennung ausländischer Urteile: Anerkennungsfähigkeit eines kalifornischen ...
- AG Düsseldorf, 29.11.2013 - 270 F 214/13
Anerkennung einer amerikanischen Entscheidung über die Elternschaft eines im Wege ...
Querverweise
Auf § 13a AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Ersatzmutterschaft
- § 13b (Ersatzmuttervermittlung)