Adoptionsvermittlungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Straf - undBußgeldvorschriften (§§ 14 - 14b) |
(1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.
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Rechtsprechung zu § 14b AdVermiG
5 Entscheidungen zu § 14b AdVermiG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13
Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft
- OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2025 - 4 B 1242/25
- FG Düsseldorf, 09.05.2003 - 18 K 7931/00
Außergewöhnliche Belastung; Leihmutterschaft; Empfängnisunfähigkeit; ...
- FG München, 21.02.2000 - 16 V 5568/99
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft