Adoptionsvermittlungsgesetz
Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung und Begleitung (§§ 1 - 13) |
§ 7
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
(1) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. 2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
(3) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. 2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. 3Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
vermittlungsstellen § 2aInternationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot § 2bUnbegleitete Auslandsadoption § 2cGrundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung § 2dBescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren § 3Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter § 4Anerkennung als Adoptions-
vermittlungsstelle § 4aVerfahren bei der Schließung einer Adoptions-
vermittlungsstelle § 5Vermittlungsverbote § 6Adoptionsanzeigen § 7Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung § 7aSachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland § 7bAnspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7cLänderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7dBescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber § 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber § 8Beginn der Adoptionspflege § 8aInformations-
austausch oder Kontakt vor und nach der Adoption § 8bAnspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption § 9Anspruch auf Adoptionsbegleitung § 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption § 9bÖrtliche Adoptions-
vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben § 9cVermittlungsakten § 9dDurchführungs-
bestimmungen § 9eDatenschutz § 10Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 11Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 12(weggefallen) § 13Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Rechtsprechung zu § 7 AdVermiG
50 Entscheidungen zu § 7 AdVermiG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
Adoptionsvermittlung; internationales Vermittlungsverfahren bei Verbot der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 04.03.2010 - 13 K 2959/09
Adoption eines bereits im Bundesgebiet lebenden algerischen Kindes; Anspruch auf ...
- VG Hamburg, 04.03.2010 - 13 K 2959/09
- VG München, 21.10.2015 - M 18 K 14.5346
Anspruch auf Eignungsfeststellung für die Annahme eines Kindes
- VG München, 21.04.2010 - M 18 K 09.4652
Kein Anspruch auf Elterneignungsprüfung im Falle eines Adoptionsverbotes nach ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 21.10
Prüfung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden ...
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 21.10
- VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07
Zur Eignung von Adoptionsbewerbern
- BGH, 27.07.2017 - III ZR 456/16
Hoheitliches bzw. privatrechtliches Tätigwerden staatlich anerkannter ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 19.06.2008 - 5 K 165/06
Wegfall der Gemeinnützigkeit
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2020 - 1 M 251/18
Kinder- und Jugendhilferecht, hier: Adoptionsvermittlung
Querverweise
Auf § 7 AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
Redaktionelle Querverweise zu § 7 AdVermiG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1741 (Zulässigkeit der Annahme) (zu § 7 IV)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 22 (Annahme als Kind) (zu § 7 IV)