Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung und Begleitung (§§ 1 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 7
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

(1) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. 2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1. die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. 2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. 3Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226), in Kraft getreten am 01.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226
§ 1Adoptionsvermittlung § 2Adoptions-
vermittlungsstellen
§ 2aInternationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot § 2bUnbegleitete Auslandsadoption § 2cGrundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung § 2dBescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren § 3Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter § 4Anerkennung als Adoptions-
vermittlungsstelle
§ 4aVerfahren bei der Schließung einer Adoptions-
vermittlungsstelle
§ 5Vermittlungsverbote § 6Adoptionsanzeigen § 7Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung § 7aSachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland § 7bAnspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7cLänderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7dBescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber § 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber § 8Beginn der Adoptionspflege § 8aInformations-
austausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8bAnspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption § 9Anspruch auf Adoptionsbegleitung § 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption § 9bÖrtliche Adoptions-
vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 9cVermittlungsakten § 9dDurchführungs-
bestimmungen
§ 9eDatenschutz § 10Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 11Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 12(weggefallen) § 13Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

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Querverweise

Auf § 7 AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:

    Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 
      Adoptionsvermittlung und Begleitung
        § 2c (Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung)
        § 7b (Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland)
        § 7e (Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber)
        § 9b (Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben)
        § 9d (Durchführungsbestimmungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 7 AdVermiG:

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