Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1741
Zulässigkeit der Annahme

(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) 1Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. 2Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. 3Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. 4Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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Querverweise

Auf § 1741 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1741 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Volljähriger
              § 1767 II (Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 1741 ff)
    Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 
      Adoptionsvermittlung und Begleitung
        §§ 1 ff. (Adoptionsvermittlung) (zu §§ 1741 ff)
        § 5 (Vermittlungsverbote) (zu § 1741 I 2)
        § 7 IV (Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung)
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