Gegenüberstellung mit der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208) |
(1) 1Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. 2Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) 1Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. 2Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) 1Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. 2Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
geldversicherung § 197Wartezeiten § 198Kindernach-
versicherung § 199Beihilfeempfänger § 200Bereicherungsverbot § 201Herbeiführung des Versicherungsfalles § 202Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungs-
kosten § 203Prämien- und Bedingungsanpassung § 204Tarifwechsel § 205Kündigung des Versicherungsnehmers § 206Kündigung des Versicherers § 207Fortsetzung des Versicherungs-
verhältnisses § 208Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 198 VVG
10 Entscheidungen zu § 198 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 07.07.2026 - 12 U 131/25
Keine spontane Aufklärungspflicht über eine pränatal diagnostizierte Erkrankung ...
- OLG Celle, 28.02.2019 - 8 U 178/18
Kein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung für ein Kind, das ...
- LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 SO 213/20
Sozialhilfe: Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk als Bestandteil der ...
- OLG Hamm, 27.04.2022 - 20 U 27/22
Wirksamkeit der Anfechtung einer privaten Pflegegeldversicherung durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 29.07.2022 - 20 U 27/22
Wirksamkeit der Anfechtung einer privaten Pflegegeldversicherung durch den ...
- OLG Hamm, 29.07.2022 - 20 U 27/22
- LSG Bayern, 21.02.2022 - L 10 AL 39/21
Arbeitsförderung: Keine Übernahme von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und ...
- OLG München, 09.12.2024 - 25 U 3592/24
Kein Anspruch auf Kindernachversicherung in gleichartige Verträge beider ...
- LSG Hessen, 18.11.2010 - L 1 KR 97/09
Beitragszuschuss - privat Krankenversicherter - Wahl einer freiwilligen ...
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
- LG Hamburg, 03.05.2018 - 307 O 248/17
Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch einer privaten Krankenversicherung auf ...
Querverweise
Auf § 198 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 208 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)