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https://dejure.org/gesetze/EGVVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGVVG (https://dejure.org/gesetze/EGVVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGVVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz VVG (https://dejure.org/gesetze/EGVVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz VVG
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Art. 2
Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung

Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:

1. die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;
2. die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts23.11.2007BGBl. I S. 2631

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Rechtsprechung zu Art. 2 EGVVG

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Querverweise

Auf Art. 2 EGVVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EGVVG:

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