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Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73) |
| Unterabschnitt 2 - Vertretungsmacht (§§ 69 - 73) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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§ 69Gesetzliche Vollmacht
§ 70Kenntnis des Versicherungs-
vertreters § 71Abschlussvollmacht § 72Beschränkung der Vertretungsmacht § 73Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
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vertreters § 71Abschlussvollmacht § 72Beschränkung der Vertretungsmacht § 73Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
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Rechtsprechung zu § 73 VVG
5 Entscheidungen zu § 73 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 16.09.2025 - 11 U 40/25
Anfechtung eines Pflegegeldzusatzversicherungsvertrags wegen Falschbeantwortung ...
- OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - 5 U 62/15
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anzeige einer Änderung der Höhe der ...
- OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 12 U 5/16
Beratungspflicht bei Prämienfreistellungsverlangen
- OLG Hamm, 20.08.2014 - 20 U 267/13
Anfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen arglistiger ...
- LG Siegen, 27.09.2017 - 1 O 213/16
Schuldhafte Anzeigepflichtverletzung; arglistige Täuschung
Querverweise
Auf § 73 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)