§ 59 VVG n.F. entspricht: § 42a VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73)   
   Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 59
Begriffsbestimmungen

(1) 1Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. 2Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. 3Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) 1Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. 2Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) 1Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. 2Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2789), in Kraft getreten am 23.02.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.02.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze20.07.2017BGBl. I S. 2789

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Querverweise

Auf § 59 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Versicherungsvertrieb
            § 48b (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      VI. Steuererhebung
        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 45d (Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 147c (Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten)
    Geldwäschegesetz (GwG) 
      Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
        § 2 (Verpflichtete, Verordnungsermächtigung)

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