§ 63 VVG n.F. entspricht: § 42e VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73)   
   Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 63
Schadensersatzpflicht

1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. 2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Rechtsprechung zu § 63 VVG

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Querverweise

Auf § 63 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
            Mitteilungs- und Beratungspflichten
              § 61 (Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers)
              § 65 (Großrisiken)
              § 66 (Sonstige Ausnahmen)
              § 67 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 68 (Versicherungsberater)
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