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Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 42e VVG a.F. entspricht: § 63 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)   
   1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 42e
Schadensersatzpflicht

1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c entsteht. 2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 (BGBl. I S. 3232), in Kraft getreten am 22.05.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.05.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts19.12.2006BGBl. I S. 3232

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Rechtsprechung zu § 42e VVG a.F.

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Querverweise

Auf § 42e VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.) 
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          Mitteilungs- und Beratungspflichten
            § 42c (Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers)
            § 42g (Großrisiken)
            § 42h (Sonstige Ausnahmen)
            § 42i (Abweichende Vereinbarungen)
            § 42j (Versicherungsberater)
Was ist das?

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