Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
5. Titel - Fernabsatzverträge (§§ 48a - 48e) |
(1) 1Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die insbesondere bei der Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenarbeitet. 2Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, das Verfahren der Schlichtungsstelle zu regeln; die Verordnung kann auch die Übertragung der Schlichtung auf private Stellen vorsehen. 2Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 48e VVG a.F.
Entscheidung zu § 48e VVG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 4.19
Keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde