Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 48d VVG a.F. entspricht: § 18 VVG n.F.
§ 48d VVG a.F. entspricht: § 18 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
5. Titel - Fernabsatzverträge (§§ 48a - 48e) |
Alte Fassung
1Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 |