§ 48c VVG a.F. entspricht: § 8 VVG n.F., § 9 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 5. Titel - Fernabsatzverträge (§§ 48a - 48e) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. 2Der Widerruf muss in Textform erfolgen; er muss keine Begründung enthalten. 3Bei Lebensversicherungen und bei Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Frist 30 Tage.
(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrages, bei Lebensversicherungsverträgen an dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer über den Abschluss des Versicherungsvertrags informiert wird. 2Die Frist beginnt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt als der in Satz 1 genannte Zeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu § 48b bestimmten Informationen in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und er in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 3Der Nachweis über den Zugang obliegt dem Versicherer. 4Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit im Vertrag nicht ein anderes vereinbart ist, nicht bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
(5) 1Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs erfolgen. 2Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(6) §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach Absatz 1 hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 |
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Rechtsprechung zu § 48c VVG a.F.
22 Entscheidungen zu § 48c VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie: Rückabwicklung nach Widerruf
- BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
Konkludente Zustimmung zu vorzeitigem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende ...
- BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf
- LG Bielefeld, 19.01.2018 - 7 O 296/16
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach ...
- BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14
Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des ...
- BGH, 13.09.2017 - IV ZR 445/14
Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Altfall: ...
- OLG Stuttgart, 20.07.2017 - 7 U 68/17
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach ...
- OLG Stuttgart, 20.07.2017 - 7 U 76/17
Umfang der Rückzahlungspflicht eines Lebensversicherers bei Fondsverlusten
- OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
Umfang der Rückzahlungspflicht eines Lebensversicherers bei Fondsverlusten
- BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09
Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene ...
Querverweise
Auf § 48c VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Fernabsatzverträge
- § 48b (Unterrichtung des Versicherungsnehmers)