Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) 1Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. 2Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. 2Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. 3Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 24.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2013 | Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften | 24.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 9 VVG
117 Entscheidungen zu § 9 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
Konkludente Zustimmung zum Versicherungsschutzbeginn vor Ende der Widerrufsfrist?
- BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22
Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21
Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung ...
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21
- BGH, 11.10.2023 - IV ZR 40/22
Ordnungsgemäße Belehrung über Vertragsbeginn erst nach Ende der Widerrufsfrist
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 26.02.2021 - 4 U 307/20
Private Krankenversicherung: Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Gera, 19.02.2020 - 3 O 319/18
(Private Krankenversicherung: Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs)
- LG Gera, 19.02.2020 - 3 O 319/18
- OLG Frankfurt, 14.12.2016 - 7 U 37/16
Lebensversicherung: Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs bei wirksamem Widerruf ...
Querverweise
Auf § 9 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 18 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 152 (Widerruf des Versicherungsnehmers)
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)