Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) 1Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. 2Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 2 VVG
52 Entscheidungen zu § 2 VVG in unserer Datenbank:
- KG, 10.07.2018 - 6 U 14/17
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- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21
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- OLG Hamm, 16.10.2017 - 18 U 11/17
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- KG, 08.11.2016 - 6 U 52/16
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- LG Düsseldorf, 27.02.2018 - 9 O 43/17
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- KG, 10.07.2018 - 10 U 14/17
- KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
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- LG Potsdam, 21.12.2010 - 12 O 172/10
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- OLG Köln, 20.03.2019 - 13 U 71/17
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 VVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 166 (Willensmängel; Wissenszurechnung) (zu § 2 III)