Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. 2Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
3Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 1238/2019 zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. 4Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
| 1. | bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, | |
| 2. | bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 3. | bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 4. | bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2. |
(4) 1Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 3Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde.
(5) 1Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. 3Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.06.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
| 15.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 | 09.06.2021 | |
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge | 27.07.2011 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
| 17.12.2009 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 | 25.06.2009 |
versicherung § 3Versicherungsschein § 4Versicherungsschein auf den Inhaber § 5Abweichender Versicherungsschein § 6Beratung des Versicherungsnehmers § 6aEinzelheiten der Auskunftserteilung § 7Information des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 7aQuerverkäufe § 7bInformation bei Versicherungs-
anlageprodukten § 7cBeurteilung von Versicherungs-
anlageprodukten; Berichtspflicht § 7d(weggefallen) § 8Widerrufsrecht des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 9Rechtsfolgen des Widerrufs § 10Beginn und Ende der Versicherung § 11Verlängerung, Kündigung § 12Versicherungsperiode § 13Änderung von Anschrift und Name § 14Fälligkeit der Geldleistung § 15Hemmung der Verjährung § 16Insolvenz des Versicherers § 17Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen § 18Abweichende Vereinbarungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 8 VVG
735 Entscheidungen zu § 8 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.05.2026 - IV ZR 68/25
Widerrufsbelehrung Lebensversicherung: BGH billigt § 169
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 07.03.2025 - 20 UKl 1/24
Anspruch eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Versicherung auf Unterlassung ...
- OLG Köln, 07.03.2025 - 20 UKl 1/24
- BGH, 08.07.2021 - I ZR 248/19
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 28.02.2018 - 404 HKO 104/16
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers; Anwendung der Vorschriften zum ...
- LG Hamburg, 28.02.2018 - 404 HKO 104/16
- OLG Köln, 07.02.2025 - 20 U 6/23
Widerrufsrecht; Vertragsänderung
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- BGH, 11.10.2023 - IV ZR 40/22
Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages: Belehrung in Versicherungsvertrag ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20
Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Nutzungen
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20
- OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers bei Antrag auf Abschluss einer ...
- OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach bereicherungsrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 8 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 152 (Widerruf des Versicherungsnehmers)
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 8 (Musterwiderrufsbelehrung)