§ 1 VVG n.F. entspricht: § 1 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1
Vertragstypische Pflichten

1Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. 2Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Rechtsprechung zu § 1 VVG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 VVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 9 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 1 ff)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
              Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
                § 312 III (Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)
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