Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und Gebühren.
(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.
(3) 1Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:
| 1. | eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, | |
| 2. | einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder | |
| 3. | ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. |
(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
(5) 1Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat. 2Verstößt der Versicherer gegen diese Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. 3Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Pflichten eines Versicherers. 4Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) | 11.12.2023 | |
| 15.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 | 09.06.2021 | |
| 23.02.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 |
versicherung § 3Versicherungsschein § 4Versicherungsschein auf den Inhaber § 5Abweichender Versicherungsschein § 6Beratung des Versicherungsnehmers § 6aEinzelheiten der Auskunftserteilung § 7Information des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 7aQuerverkäufe § 7bInformation bei Versicherungs-
anlageprodukten § 7cBeurteilung von Versicherungs-
anlageprodukten; Berichtspflicht § 7d(weggefallen) § 8Widerrufsrecht des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 9Rechtsfolgen des Widerrufs § 10Beginn und Ende der Versicherung § 11Verlängerung, Kündigung § 12Versicherungsperiode § 13Änderung von Anschrift und Name § 14Fälligkeit der Geldleistung § 15Hemmung der Verjährung § 16Insolvenz des Versicherers § 17Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen § 18Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 7a VVG
3 Entscheidungen zu § 7a VVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.12.2024 - 1 BvR 1779/24
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Abkühlungsphase beim Abschluss von ...
- LG Dortmund, 31.07.2020 - 3 O 6/20
Darlehensvertrag verbundenen Restkreditversicherungsvertrag - falsche ...
- LG Berlin, 09.12.2004 - 17 O 151/04
Querverweise
Auf § 7a VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 9 (Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes)