Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. 2Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. 3Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
(3) Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu beachten:
| 1. | die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024, | |
| 2. | die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024, | |
| 3. | die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, | |
| 4. | die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023 erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in der Fassung vom 27. November 2024 erlassen worden sind, und | |
| 5. | die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, erlassen worden sind. |
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. 2Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.
Hinweis der Redaktion:Die Verordnungsermächtigung in Absatz 2 wurde von der Bundesregierung durch Erlaß der VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18.12.2007 (BGBl. I S. 3004) wahrgenommen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.06.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
| 23.02.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 | |
| 07.08.2014 | Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) | 01.08.2014 | |
| 17.12.2009 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 | 25.06.2009 |
versicherung § 3Versicherungsschein § 4Versicherungsschein auf den Inhaber § 5Abweichender Versicherungsschein § 6Beratung des Versicherungsnehmers § 6aEinzelheiten der Auskunftserteilung § 7Information des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 7aQuerverkäufe § 7bInformation bei Versicherungs-
anlageprodukten § 7cBeurteilung von Versicherungs-
anlageprodukten; Berichtspflicht § 7d(weggefallen) § 8Widerrufsrecht des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 9Rechtsfolgen des Widerrufs § 10Beginn und Ende der Versicherung § 11Verlängerung, Kündigung § 12Versicherungsperiode § 13Änderung von Anschrift und Name § 14Fälligkeit der Geldleistung § 15Hemmung der Verjährung § 16Insolvenz des Versicherers § 17Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen § 18Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 7 VVG
295 Entscheidungen zu § 7 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 01.06.2026 - 8 U 92/26
Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Basisrentenversicherung
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 311/22
Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auskunftsanspruch des ...
- OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23
Private Krankenversicherung: Zulässigkeit einer Stufenklage; Anspruch eines ...
- BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14
Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ansbach, 06.11.2014 - 1 S 1412/13
Widerruf des Versicherungsvertrags bei Verzicht auf rechtzeitige ...
- LG Ansbach, 06.11.2014 - 1 S 1412/13
- OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
Widerruf Basisrentenvertrag durch Verbraucher gegenüber Versicherer ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 7 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 169 (Rückkaufswert)
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 293 (Allgemeine Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 VVG:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 10 (Umfang der Erlaubnis)
- § 10a
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5a (Irreführung durch Unterlassen)