Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln:
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
(3) 1Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. 2Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.02.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 6a VVG
16 Entscheidungen zu § 6a VVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 03.05.2023 - 20 U 146/22
- LG Köln, 25.05.2021 - 33 O 43/20
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
- BGH, 16.12.2020 - IV ZR 314/19
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
- LG Krefeld, 16.06.2021 - 2 O 439/20
Wirksamkeit von § 8b MB/KK
- LG Hanau, 04.05.2021 - 9 O 1318/20
Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung
- LG Bochum, 24.03.2021 - 4 O 402/20
- LG Cottbus, 04.12.2020 - 6 O 429/18
- BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 206/18
Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers - Schadensersatz
Querverweise
Auf § 6a VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)