Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) 1Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. 2Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
versicherung § 3Versicherungsschein § 4Versicherungsschein auf den Inhaber § 5Abweichender Versicherungsschein § 6Beratung des Versicherungsnehmers § 6aEinzelheiten der Auskunftserteilung § 7Information des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 7aQuerverkäufe § 7bInformation bei Versicherungs-
anlageprodukten § 7cBeurteilung von Versicherungs-
anlageprodukten; Berichtspflicht § 7d(weggefallen) § 8Widerrufsrecht des Versicherungs-
nehmers; Verordnungs-
ermächtigung § 9Rechtsfolgen des Widerrufs § 10Beginn und Ende der Versicherung § 11Verlängerung, Kündigung § 12Versicherungsperiode § 13Änderung von Anschrift und Name § 14Fälligkeit der Geldleistung § 15Hemmung der Verjährung § 16Insolvenz des Versicherers § 17Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen § 18Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 3 VVG
210 Entscheidungen zu § 3 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 18.07.2022 - 16 U 181/21
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung von ...
- OLG Rostock, 18.07.2023 - 4 U 46/22
Zulässigkeit einer Stufenklage bei Rückerstattungsverlangen von Beitragsanteilen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.05.2025 - IV ZR 173/23
Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; ...
- BGH, 07.05.2025 - IV ZR 173/23
- OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
Auskunftsanspruch bei einer Stufenklage über die Beitragserhöhung einer privaten ...
- OLG Brandenburg, 30.06.2023 - 11 U 155/22
Wirksamkeit einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung; ...
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 - 6 U 114/23
Auskunftserteilung über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
Pflicht von privatem Krankenversicherer zur Übersendung von ...
- OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23
Private Krankenversicherung: Zulässigkeit einer Stufenklage; Anspruch eines ...
- OLG Köln, 13.06.2025 - 20 U 176/24
Beitragsanpassung; Prämienanpassung; Krankenversicherung; personenbezogene Daten; ...
§ 3 VVG in Nachschlagewerken
- § 3 VVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherungsschein
Querverweise
Auf § 3 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 18 (Abweichende Vereinbarungen)