Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
Kapitel 2 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312h) |
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 312c BGB
673 Entscheidungen zu § 312c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.08.2016 - 6 C 64/16
Wohnraummiete: Widerrufsrecht für eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung
- LG Berlin, 10.03.2017 - 63 S 248/16
Möglichkeit eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.08.2016 - 6 C 64/16
- BGH, 17.01.2023 - VIII ZR 212/21
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 04.06.2021 - 6 U 117/20
Rückabwicklung eines Leasingvertrags für einen Pkw; Neuer Vortrag in zweiter ...
- OLG Stuttgart, 04.06.2021 - 6 U 117/20
- OLG Nürnberg, 23.08.2022 - 3 U 81/22
Widerruf beim Gebrauchtwagenkauf
- BGH, 19.11.2020 - IX ZR 133/19
Per Telefon und E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag ist Fernabsatzgeschäft!
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 28.11.2018 - 112 C 204/18
- LG Köln, 13.06.2019 - 29 S 248/18
Allein E-Mail und Telefon reichen nicht für einen Fernabsatzvertrag
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
Querverweise
Auf § 312c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 (Anwendungsbereich)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 3 (Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 312c BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 305a II Nr. 2 (Einbeziehung in besonderen Fällen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 505 II 2 (Geduldete Überziehung)
- § 43a
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit, Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Zugangsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 (Allgemeine Informationspflichten)