Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 7 - Überwachung (§§ 38 - 49a) |
(1) 1Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. 2Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.
(1a) 1Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 625/2017, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
1. | in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder | |
2. | ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder | |
3. | gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. |
2Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. 3Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird. 4Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht.
(2) 1Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. 2Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
1. | eine Information der Öffentlichkeit oder | |
2. | eine Rücknahme- oder Rückrufaktion |
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. 3Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.
(3) 1Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. 2Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.
(4) 1Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. 2Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. 3Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
1. | ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund | ||
a) | einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder | ||
b) | einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder | ||
2. | ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation. |
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. | ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und | |
2. | ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist. |
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
30.04.2019 | Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | 24.04.2019 | |
28.05.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 22.05.2013 | |
01.09.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation | 15.03.2012 | |
04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 | |
10.11.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation | 05.11.2007 |
anbietern § 39Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden § 39aMaßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden § 40Information der Öffentlichkeit § 41(weggefallen) § 42Durchführung der Überwachung § 43Probenahme § 43aProbenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikations-
mitteln angeboten werden § 44Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungs-
pflichten § 44aMitteilungs-
und Übermittlungs-
pflichten über Untersuchungs-
ergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen § 45Schiedsverfahren § 46Ermächtigungen § 47Weitere Ermächtigungen § 48Landesrechtliche Bestimmungen § 49Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten § 49aZusammenarbeit von Bund und Ländern
Rechtsprechung zu § 40 LFGB
320 Entscheidungen zu § 40 LFGB in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 27.04.2023 - 5 L 1045/23
§ 40 Abs. 1a LFGB: Zur Anhörung und weiteren Rechtmäßigkeit einer geplanten ...
- VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 CE 23.626
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- VG Würzburg, 16.03.2023 - W 8 E 23.186
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Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und ...
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Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB: Keine Unverzüglichkeit nach mehr als ...
- VG Schleswig, 05.05.2023 - 1 B 7/23
- VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
Zur Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 9 S 2662/19
Vereinbarkeit des LFGB § 40 Abs 1a mit Unionsrecht; Adressat des aufgrund des ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 40 LFGB
18.05.2018 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) | BGBl. I S. 650 |
Querverweise
Auf § 40 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 57c (Überwachung)