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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 7 - Überwachung (§§ 38 - 49a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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1Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. 2Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 22.05.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.05.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 22.05.2013 |
§ 38Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information
§ 38aÜbermittlung von Daten über den Internethandel
§ 38bUnterrichtung von Anbietern digitaler Dienste
§ 39Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
§ 39aMaßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
§ 40Information der Öffentlichkeit
§ 41(weggefallen)
§ 42Durchführung der Überwachung
§ 43Probenahme
§ 43aProbenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikations-
mitteln angeboten werden § 44Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungs-
pflichten § 44aMitteilungs-
und Übermittlungs-
pflichten über Untersuchungs-
ergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen § 45Schiedsverfahren § 46Ermächtigungen § 47Weitere Ermächtigungen § 48Landesrechtliche Bestimmungen § 49Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten § 49aZusammenarbeit von Bund und Ländern
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mitteln angeboten werden § 44Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungs-
pflichten § 44aMitteilungs-
und Übermittlungs-
pflichten über Untersuchungs-
ergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen § 45Schiedsverfahren § 46Ermächtigungen § 47Weitere Ermächtigungen § 48Landesrechtliche Bestimmungen § 49Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten § 49aZusammenarbeit von Bund und Ländern
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Querverweise
Auf § 49a LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 57c (Überwachung)