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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 7 - Überwachung (§§ 38 - 49a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGB (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 49a
Zusammenarbeit von Bund und Ländern

1Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. 2Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1319), in Kraft getreten am 28.05.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.05.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften22.05.2013BGBl. I S. 1319

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Querverweise

Auf § 49a LFGB verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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