Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 7 - Überwachung (§§ 38 - 49a) |
§ 39a
Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
(1) 1Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die erforderlich sind
2Die zuständigen Behörden können insbesondere
1. | anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | ||
a) | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt, | ||
b) | der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, | ||
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein solches Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, | |||
2. | vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt, | ||
3. | das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen verbieten oder beschränken, | ||
4. | eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, | ||
a) | mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis, das den Endverbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder | ||
b) | die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Endverbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), | ||
5. | in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse veranlassen, | ||
6. | das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn | ||
a) | die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder | ||
b) | Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, | ||
7. | anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden und | ||
8. | die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren. |
3Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1966/2019 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getroffen werden kann, anwendbar.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 |
anbietern § 39Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden § 39aMaßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden § 40Information der Öffentlichkeit § 41(weggefallen) § 42Durchführung der Überwachung § 43Probenahme § 43aProbenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikations-
mitteln angeboten werden § 44Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungs-
pflichten § 44aMitteilungs-
und Übermittlungs-
pflichten über Untersuchungs-
ergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen § 45Schiedsverfahren § 46Ermächtigungen § 47Weitere Ermächtigungen § 48Landesrechtliche Bestimmungen § 49Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten § 49aZusammenarbeit von Bund und Ländern
Rechtsprechung zu § 39a LFGB
Entscheidung zu § 39a LFGB in unserer Datenbank:
- VG Stade, 18.01.2023 - 6 A 296/20
Knetschleim; Spielwaren; Spielzeug; Verhältnismäßigkeit; Verkehrsverbot; ...
Querverweise
Auf § 39a LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Monitoring
- § 51 (Durchführung des Monitorings)
- Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 57c (Überwachung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 (Strafvorschriften)