Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3. die Unterrichtung sicherzustellen
a) der Wirtschaftsbeteiligten,
b) der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4. a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1381/2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), in Kraft getreten am 10.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.08.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2021BGBl. I S. 3274
01.10.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung27.06.2017BGBl. I S. 1966
30.01.2016
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften26.01.2016BGBl. I S. 108
04.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2011BGBl. I S. 1608
15.12.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon09.12.2010BGBl. I S. 1934
14.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erste Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches03.08.2009BGBl. I S. 2630
04.07.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften29.06.2009BGBl. I S. 1659

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Querverweise

Auf § 1 LFGB verweisen folgende Vorschriften:

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 4 (Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich)
     
      Verkehr mit Lebensmitteln
        § 7 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung)
        § 8 (Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung)
        § 9 (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel)
        § 10 (Stoffe mit pharmakologischer Wirkung)
        § 13 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung)
        § 14 (Weitere Ermächtigungen)
     
      Verkehr mit Futtermitteln
        § 21 (Weitere Verbote sowie Beschränkungen)
        § 22 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
        § 23 (Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
        § 23a (Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung)
        § 23b (Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel)
        § 25 (Mitwirkung bestimmter Behörden)
     
      Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
        § 28 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
        § 29 (Weitere Ermächtigungen)
     
      Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
        § 31 (Übergang von Stoffen auf Lebensmittel)
        § 32 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
        § 33 (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung)
     
      Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
        § 34 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
        § 35 (Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung)
        § 36 (Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen)
        § 37 (Weitere Ermächtigungen)
     
      Überwachung
        § 39a (Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden)
        § 44 (Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten)
        § 44a (Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen)
        § 46 (Ermächtigungen)
        § 47 (Weitere Ermächtigungen)
        § 49 (Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten)
     
      Verbringen in das und aus dem Inland
        § 53 (Verbringungsverbote)
        § 54 (Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
        § 56 (Ermächtigungen)
        § 57 (Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland)
     
      Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
        § 57a (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung)
        § 57b (Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 65 (Aufgabendurchführung)
        § 69 (Zulassung weiterer Ausnahmen)
        § 70 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)
Was ist das?

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