Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
1. | vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1381/2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder | |
2. | vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1. |
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
1. | bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen, | |
2. | dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2). |
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
01.10.2017 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung | 27.06.2017 | |
30.01.2016 | Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 26.01.2016 | |
04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
14.08.2009 | Erste Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | 03.08.2009 | |
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 |
Rechtsprechung zu § 1 LFGB
89 Entscheidungen zu § 1 LFGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 26.01.2024 - 14 ME 131/23
Hygiene; Lebensmittelwarnung; Mäuse; Mäusebefall; Schädlinge; ...
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ...
- VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045
Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von ...
- VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 S 22.1676
Abgrenzung von Lebensmitteln zu kosmetischen Mitteln - hier Öle mit CBD-Gehalt
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2021 - 9 S 3911/20
Berechtigung zur Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen
- VG Ansbach, 18.03.2014 - AN 1 K 13.01466
Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz durch das Landesamt für ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2022 - 3 M 64/22
Aufforderung zum Rückruf wiederverwendbarer Kunststoffeiswürfel wegen ...
- VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038
Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße
- VG Düsseldorf, 18.03.2019 - 16 L 423/19
Lebensmittel Information Zusatzstoff
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2022 - 9 B 1077/22
Lebensmittelpranger; Schädlingsbefall; Supermarkt; Mäusekot; Bußgelderwartung; ...
Querverweise
Auf § 1 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich)
- Verkehr mit Lebensmitteln
- Verkehr mit Futtermitteln
- § 21 (Weitere Verbote sowie Beschränkungen)
§ 22 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
§ 23 (Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
§ 23a (Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung)
§ 23b (Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel)
§ 25 (Mitwirkung bestimmter Behörden)
- Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
- Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
- Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
- Überwachung
- § 39a (Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden)
§ 44 (Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten)
§ 44a (Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen)
§ 46 (Ermächtigungen)
§ 47 (Weitere Ermächtigungen)
§ 49 (Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten)
- Verbringen in das und aus dem Inland
- Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- § 2 (Anspruch auf Zugang zu Informationen)