Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 4 - Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln (§§ 26 - 29) |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
| 1. | zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf, | |
| 2. | zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken. |
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
| 04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 | |
| 25.04.2006 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 13.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 29 LFGB
4 Entscheidungen zu § 29 LFGB in unserer Datenbank:
- AG Kehl, 27.08.2020 - 2 Cs 207 Js 10531/17
Entsprechungsklausel - Kosmetikrecht: Strafbarkeit des Inverkehrbringens von ...
- VG München, 14.07.2026 - M 26b K 24.6553
Weiterhin nationale Kennzeichnungspflicht zur Angabe der Verwendungsdauer nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2026 - 9 S 2058/24
Unbestimmtheit eines Verbots des Inverkehrbringens cannabidiolhaltiger neuartiger ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2015 - 8 A 10050/15
Verbraucherirreführung durch Bezeichnung eines Unternehmens als "Weinkellerei"
Querverweise
Auf § 29 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Schlussbestimmungen
- § 75 (Übergangsregelungen)