Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 4 - Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln (§§ 26 - 29) |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. | Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter Mittel zum Tätowieren oder bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen, | |
2. | für Mittel zum Tätowieren oder für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen entsprechen. |
(2) Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 | |
25.04.2006 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 13.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 28 LFGB
7 Entscheidungen zu § 28 LFGB in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 20.11.2012 - AN 1 K 11.02035
Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel; Abgrenzung kosmetisches Mittel ...
- VG München, 07.03.2012 - M 18 K 11.5667
Richtlinienkonforme Rechtsauslegung des deutschen Rechts; planwidrige ...
- VG Ansbach, 29.11.2011 - AN 1 K 11.02034
Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel; Abgrenzung kosmetisches Mittel ...
- VG München, 07.03.2012 - M 18 K 11.6250
Richtlinienkonforme Rechtsauslegung des deutschen Rechts; planwidrige ...
- AG Kehl, 27.08.2020 - 2 Cs 207 Js 10531/17
Entsprechungsklausel - Kosmetikrecht: Strafbarkeit des Inverkehrbringens von ...
- VGH Bayern, 16.02.2012 - 9 CS 11.2908
Verbot des Inverkehrbringens; Hautcreme; kosmetisches Mittel; Abgrenzung zum ...
- LG Köln, 21.06.2011 - 81 O 38/11
Bewerbung eines Nagelhautentferners mit den Inhaltsstoffen Kaliumhydroxid und ...
Querverweise
Auf § 28 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Schlussbestimmungen
- § 75 (Übergangsregelungen)