Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 5 - Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen (§§ 30 - 33) |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
| 1. | die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken, | ||
| 2. | vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen, | ||
| 3. | die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken, | ||
| 4. | Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die | ||
| a) | aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Endverbraucher einwirken oder übergehen können oder | ||
| b) | die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen, | ||
| 5. | Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden, | ||
| 6. | Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu erlassen, | ||
| 7. | vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden, | ||
| 8. | beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben. | ||
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
| 04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 | |
| 25.04.2006 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 13.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 32 LFGB
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- AG Kehl, 27.08.2020 - 2 Cs 207 Js 10531/17
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- VG Schleswig, 19.04.2013 - 1 A 58/11
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- LG Köln, 21.06.2011 - 81 O 38/11
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Querverweise
Auf § 32 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
- § 28 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)