Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 3 - Verkehr mit Futtermitteln (§§ 17 - 25) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. | für Arzneifuttermittel weitere Regelungen zum Verfahren der Pharmakovigilanz zu erlassen, soweit diese erforderlich sind, um nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 4/2019 das System nach Kapitel IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 6/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) umzusetzen, | ||
2. | vorzuschreiben, dass Halter von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die diese oder von diesen stammende Erzeugnisse in den Verkehr bringen, zusätzlich zu den Aufzeichnungen entsprechend Artikel 108 der Verordnung (EU) 6/2019 | ||
a) | weitere Aufzeichnungen über den Erwerb, die Aufbewahrung und den Verbleib der Arzneifuttermittel zu führen haben oder | ||
b) | Register oder Nachweise über die Anwendung der Arzneifuttermittel zu führen haben, soweit dies geboten ist, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Arzneifuttermittel zu gewährleisten. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 |
§ 17Verbote
§ 17aVersicherung
§ 18(weggefallen)
§ 19Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 20Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 21Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 22Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23aErmächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
§ 23bWeitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
§ 24Gewähr für bestimmte Anforderungen
§ 25Mitwirkung bestimmter Behörden
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