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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 3 - Verkehr mit Futtermitteln (§§ 17 - 25) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
| 28.05.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 22.05.2013 | |
| 04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 |
§ 17Verbote
§ 17aVersicherung
§ 18(weggefallen)
§ 19Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 20Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 21Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 22Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23aErmächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
§ 23bWeitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
§ 24Gewähr für bestimmte Anforderungen
§ 25Mitwirkung bestimmter Behörden
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Querverweise
Auf § 23a LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verkehr mit Futtermitteln
- § 21 (Weitere Verbote sowie Beschränkungen)
- Verbringen in das und aus dem Inland
- § 57 (Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 60 (Bußgeldvorschriften)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Zulassung weiterer Ausnahmen)