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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 11 - Schlussbestimmungen (§§ 63 - 75) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
| 1. | zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen, | |
| 2. | zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und den für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen, | |
| 3. | Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen, | |
| 4. | Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen. |
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus
| 1. | Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 2. | in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Abs. 3 Satz 1 |
zulassen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2011
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 |
§ 63(weggefallen)
§ 64Amtliche Sammlung von Untersuchungs-
verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen
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verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen
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Rechtsprechung zu § 69 LFGB
Entscheidung zu § 69 LFGB in unserer Datenbank:
- VG München, 25.07.2022 - M 26b S 22.1159
Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei ...