Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 9 - Verbringen in das und aus dem Inland (§§ 53 - 57)   
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Textdarstellung

  

§ 53
Verbringungsverbote

(1) 1Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. 2Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. 3Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1934), in Kraft getreten am 15.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon09.12.2010BGBl. I S. 1934

Rechtsprechung zu § 53 LFGB

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Querverweise

Auf § 53 LFGB verweisen folgende Vorschriften:

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 
      Verbringen in das und aus dem Inland
        § 54 (Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 59 (Strafvorschriften)
        § 60 (Bußgeldvorschriften)
     
      Schlussbestimmungen
        § 69 (Zulassung weiterer Ausnahmen)
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