Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 9 - Verbringen in das und aus dem Inland (§§ 53 - 57) |
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland oder die Europäische Union, auch in ein Lagerhaus
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass
vorzunehmen sind. 3Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, nur über bestimmte Zollbehörden oder Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
| 1. | die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von | ||
| a) | einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, | ||
| b) | Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland, | ||
| c) | dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen, | ||
| d) | einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde, | ||
| e) | einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde, | ||
| f) | einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln, | ||
| 2. | für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen. | ||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.02.2026 | Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften | 03.02.2026 | |
| 10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung | 03.12.2015 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 28.05.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 22.05.2013 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
| 04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
| 15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
| 04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 56 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verbringen in das und aus dem Inland