Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes

1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für deren Bereitstellung auf dem Markt,
3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleichbare Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,
4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes - ausgenommen die in § 1 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse -; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweisen.

(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können

1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichgestellt werden,
2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon abweichende Begriffsbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert wird.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), in Kraft getreten am 10.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.08.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2021BGBl. I S. 3274
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2011BGBl. I S. 1608
04.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften29.06.2009BGBl. I S. 1659
25.04.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz13.04.2006BGBl. I S. 855

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Querverweise

Auf § 4 LFGB verweisen folgende Vorschriften:

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 
      Verkehr mit Lebensmitteln
        § 10 (Stoffe mit pharmakologischer Wirkung)
        § 13 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung)
        § 14 (Weitere Ermächtigungen)
     
      Verkehr mit Futtermitteln
        § 23b (Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel)
     
      Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
        § 36 (Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen)
     
      Überwachung
        § 38 (Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information)
        § 42 (Durchführung der Überwachung)
        § 46 (Ermächtigungen)
     
      Monitoring
        § 50 (Monitoring)
     
      Verbringen in das und aus dem Inland
        § 56 (Ermächtigungen)
        § 57 (Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 59 (Strafvorschriften)
     
      Schlussbestimmungen
        § 70 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)
        § 75 (Übergangsregelungen)
Was ist das?

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