Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 2 - Verkehr mit Lebensmitteln (§§ 5 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Verbote zum Schutz der Gesundheit

(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. 2Unberührt bleiben

1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten.

(2) Es ist ferner verboten,

1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29.06.2009 (BGBl. I S. 1659), in Kraft getreten am 04.07.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften29.06.2009BGBl. I S. 1659

Rechtsprechung zu § 5 LFGB

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Querverweise

Auf § 5 LFGB verweisen folgende Vorschriften:

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 
      Überwachung
        § 39 (Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden)
     
      Verbringen in das und aus dem Inland
        § 57 (Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 58 (Strafvorschriften)
     
      Schlussbestimmungen
        § 67 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)
        § 68 (Zulassung von Ausnahmen)
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