Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 2 - Verkehr mit Lebensmitteln (§§ 5 - 16)   
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§ 8
Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung

(1) Es ist verboten,

1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, die nicht zugelassen ist
a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, oder
b) durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 1381/2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 bestrahlt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), in Kraft getreten am 10.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.08.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2021BGBl. I S. 3274
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2011BGBl. I S. 1608
04.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften29.06.2009BGBl. I S. 1659

Rechtsprechung zu § 8 LFGB

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Querverweise

Auf § 8 LFGB verweisen folgende Vorschriften:

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 
      Verkehr mit Lebensmitteln
        § 13 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 59 (Strafvorschriften)
     
      Schlussbestimmungen
        § 67 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)
        § 68 (Zulassung von Ausnahmen)
        § 70 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)
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