1Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. 2Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Rechtsprechung zu § 52 LFGB
Entscheidung zu § 52 LFGB in unserer Datenbank:
- VG Mainz, 29.01.2009 - 6 K 653/08
Durchführung einer lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle; Voraussetzungen der ...