Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 8 - Monitoring (§§ 50 - 52) |
1Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 |
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Rechtsprechung zu § 52 LFGB
Entscheidung zu § 52 LFGB in unserer Datenbank:
- VG Mainz, 29.01.2009 - 6 K 653/08
Durchführung einer lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle; Voraussetzungen der ...