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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 8 - Monitoring (§§ 50 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGB (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 52
Erlass von Verwaltungsvorschriften

1Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), in Kraft getreten am 10.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2021BGBl. I S. 3274

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Rechtsprechung zu § 52 LFGB

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