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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
| Abschnitt 11 - Schlussbestimmungen (§§ 63 - 75) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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1Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. 2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2011
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 |
§ 63(weggefallen)
§ 64Amtliche Sammlung von Untersuchungs-
verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen
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verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen
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