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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 11 - Schlussbestimmungen (§§ 63 - 75)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGB (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 71
Beteiligung der Öffentlichkeit

1Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. 2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2011 (BGBl. I S. 1608), in Kraft getreten am 04.08.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2011BGBl. I S. 1608

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