Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 11 - Schlussbestimmungen (§§ 63 - 75) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
1. | das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln, | |
2. | Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden. |
§ 63(weggefallen)
§ 64Amtliche Sammlung von Untersuchungs-
verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen
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verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen