Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 11 - Schlussbestimmungen (§§ 63 - 75) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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1Das Bundesministerium wird ermächtigt,
1. | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, | ||
2. | um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergeben und gegenüber den Organen der Europäischen Union bestehen, zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln haben, | ||
3. | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
a) | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten, | ||
b) | das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder | ||
c) | die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben | ||
als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zur einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. |
2Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
Hinweis der Redaktion:In den amtlichen Neubekanntmachungen vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) und vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) sind die Worte "oder Europäischen Union" nicht mehr enthalten.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 |
§ 63(weggefallen)
§ 64Amtliche Sammlung von Untersuchungs-
verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen
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ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen