Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 3 - Verkehr mit Futtermitteln (§§ 17 - 25) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29.06.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 |
§ 17Verbote
§ 17aVersicherung
§ 18(weggefallen)
§ 19Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 20Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 21Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 22Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23aErmächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
§ 23bWeitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
§ 24Gewähr für bestimmte Anforderungen
§ 25Mitwirkung bestimmter Behörden
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Querverweise
Auf § 22 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 (Strafvorschriften)