Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 7 - Überwachung (§§ 38 - 49a) |
(1) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie | |
2. | das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln. |
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 3§ 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer Tierarten die zwar Träger von Trichinen sein können, bei denen jedoch keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann auf
1. | einen Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk oder | |
2. | einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden ist, |
sofern die Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1243/2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 | |
25.04.2006 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 13.04.2006 |
anbietern § 39Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden § 39aMaßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden § 40Information der Öffentlichkeit § 41(weggefallen) § 42Durchführung der Überwachung § 43Probenahme § 43aProbenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikations-
mitteln angeboten werden § 44Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungs-
pflichten § 44aMitteilungs-
und Übermittlungs-
pflichten über Untersuchungs-
ergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen § 45Schiedsverfahren § 46Ermächtigungen § 47Weitere Ermächtigungen § 48Landesrechtliche Bestimmungen § 49Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten § 49aZusammenarbeit von Bund und Ländern
Rechtsprechung zu § 47 LFGB
Entscheidung zu § 47 LFGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16
Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung; ...
Querverweise
Auf § 47 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 57c (Überwachung)