Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
Kapitel 2 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312h) |
(1) 1Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
22.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) | 04.07.2013 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge | 27.07.2011 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen | 29.07.2009 | |
08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 312d BGB
797 Entscheidungen zu § 312d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 03.12.2019 - 81 O 72/19
Widerrufsrecht bei einem individuell angepassten Treppenlift
- OLG Köln, 30.03.2020 - 6 U 300/19
- OLG Köln, 13.05.2020 - 6 U 300/19
Vertrag über Einbau eines Kurventreppenlifts ist Werklieferungsvertrag!
- OLG Köln, 15.05.2020 - 6 U 300/19
Widerrufsrecht bei einem Treppenlift
- LG Köln, 03.12.2019 - 81 O 72/19
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19
Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19
Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren
- OLG Hamm, 26.11.2019 - 4 U 22/19
Fernabsatzvertrag; Information; Garantie; Bestehen; Bedingungen
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19
- BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17
Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes ...
- OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18
Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung im Rahmen ...
§ 312d BGB in Nachschlagewerken
- § 312d BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Widerrufsrecht
Querverweise
Auf § 312d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 (Anwendungsbereich)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)
Art. 246b (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen)
Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 3 (Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags)