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   LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17   

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LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17 (https://dejure.org/2020,49241)
LG Bonn, Entscheidung vom 05.11.2020 - 17 O 24/17 (https://dejure.org/2020,49241)
LG Bonn, Entscheidung vom 05. November 2020 - 17 O 24/17 (https://dejure.org/2020,49241)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Die Regelung des § 357a BGB schließt dementsprechend auch einen Nutzungsersatzanspruch des Verbrauchers aus (vgl. BGH Beschluss v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rz. 20).

    Dem obigen Auslegungsergebnis der Kammer steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers, (insbesondere Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 bzw. Urteil vom 12.07.2016 - 564/15) entgegen, da den Rechtsstreitigkeiten nicht Fernabsatzverträge zu Grunde lagen, wie sich aus den angefochtenen Urteilen des OLG Stuttgart vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 - und des OLG Nürnberg vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - sowie dem erstinstanzlichen Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14 -, ergibt (vgl. auch Suchowerskyj, WM 2020, 2360, 2363).

    Der Streitwert bis zum 11.07.2017 entspricht den bis zur Klageerhebung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2016 - 13 W 35/16; Beschl. v. 22.06.2013 - 13 W 46/16; Beschl. v. 27.09.2016 - 12 W 22/16).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Methodisch können Gerichte den ihnen insofern nach innerstaatlichem Recht bei der Rechtsanwendung zustehenden "Beurteilungsspielraum" durch eine richtlinienkonforme Auslegung ieS oder eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ausschöpfen (Herresthal Jus 2014, 289 ff; Looschelders-Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT, 3. Aufl., Anhang zu § 133 Rz. 32, 33 m.w.N.; BGH Urteil v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11 Rz. 18 ff).

    Damit eine Rechtsfortbildung nicht contra legem erfolgt, ist eine planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 7.5.214 - IV ZR 76/11).

    Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (BGH, NJW 2014, 2646, 2648).

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Diese Rechtsprechung des EuGH wird vom BVerfG mitgetragen, das ebenfalls betont, dass die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ihre Grenze an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten findet, wobei zu berücksichtigten ist, dass Art. 20 Abs. 3 GG weder eine bestimmter Auslegungsmethode vorschreibt und zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfG, NJW 2012, 669 Rz. 47; NJW-RR 2016, 1366 Rz. 50).

    Da das BGB in der hier anzuwendenden Fassung keinen ausdrücklichen Ausschluss des Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers/der Wertersatzpflicht des Anbieters regelt, liegt eine Unvollständigkeit im Sinne einer Lücke auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: s. BVerfG, NJW-RR 2016, 1366 Rz. 54).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 90/19

    Widerrufs eines grundschuldbesicherten Darlehensvertrages

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Im Ergebnis kann vorliegend dahinstehen, ob deshalb bereits innerhalb des Gesetzeswortlauts hinreichend Raum für eine einschränkende richtlinienkonforme Auslegung im engeren Sinne dahingehend ist, dass der Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers von der Anwendung der Rücktrittsvorschriften nicht erfasst ist (bejahend: Latta/Lühmann, BKR 2020, 69, 75; verneinend: OLG Brandenburg, Urteil v. 15.01.2020 - 4 U 90/19, Rz. 12, 13).

    Vielmehr spricht die nur partielle Umsetzung der Vorgaben des Art. 7 FinFARL dafür, dass sich der Gesetzgeber über die Richtlinienkonformität des Rückabwicklungsregimes der §§ 357, 346 BGB a.F. geirrt hat und damit gerade für das Vorliegen eines unbewussten, planwidrigen Verfehlens der gewollt richtlinienkonformen Umsetzung des Unionsrechts (Latta/Lühmann, BKR 2020, 69, 75; a.A.: OLG Brandenburg, Urteil v. 15.01.2020 - 4 U 90/19, BKR 2020, 88; OLG Köln, Urteil v. 26.03.2019 - 4 U 7/18).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 11.09.2019 - C-143/18 entschieden.

    Insofern hat der EuGH in seinem Urteil vom 11.09.2019 - C-143/18 (Rz. 37, 38) zur FinFARL ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht.

  • EuGH, 04.06.2020 - C-301/18

    Widerruf von Kreditverträgen: Kein Nutzungsersatz für Verbraucher

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Diesem Ersatzanspruch stehe auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 04.06.2020 in der Rechtssache C-301/18 - Leonhard - entgegen, da auch insoweit das nationale Recht einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich sei.

    Der EuGH hat im Urteil vom 04.06.2020 in der Rechtssache C-301/18 - Leonhard auf das Vorabentscheidungsersuchen der Kammer vom 17.04.2018 - 17 O 146/17 zum Verständnis des Art. 7 Abs. 4 FinFARL mit folgendem Tenor entschieden:.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Da im Falle eines wirksamen Widerrufs auch die Kläger der Beklagten zur Rückgewähr verpflichtet waren, setzt ein Schuldnerverzug der Beklagten voraus, dass die Kläger ihrerseits die von ihnen geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hat (BGH, Urteil v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Rz. 37).
  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Dem obigen Auslegungsergebnis der Kammer steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers, (insbesondere Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 bzw. Urteil vom 12.07.2016 - 564/15) entgegen, da den Rechtsstreitigkeiten nicht Fernabsatzverträge zu Grunde lagen, wie sich aus den angefochtenen Urteilen des OLG Stuttgart vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 - und des OLG Nürnberg vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - sowie dem erstinstanzlichen Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14 -, ergibt (vgl. auch Suchowerskyj, WM 2020, 2360, 2363).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle einer Aufrechnung trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) erst die Aufrechnungserklärung das "erledigende Ereignis" für eine bis dahin zulässige und begründete Klage (BGH, Urteil v. 17.07.2002 - IX ZR 268/02).
  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

    Auszug aus LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
    Insbesondere kann - jedenfalls in Bezug auf die Regelung der Widerrufsfolgen - nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem zwingenden Charakter der FinFARL nur insofern Rechnung tragen wollte, als diese für den Verbraucher im Falle des Fernabsatzes gegenüber dem allgemeinen Verbraucherdarlehensrecht günstigere Regelungen enthält (a.A. OLG Köln a.a.O. sowie in Bezug auf die Regelung des § 312d Abs. 3: BGH, Urteil v. 15.10.2019 - XI ZR 759/17; dazu kritisch: Wendehorst, NJW 2019, 3423, 3424, die die Annahme des BGH von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine richtlinienkonforme Umsetzung als "kühn" wertet, insbesondere auch im Hinblick auf die Argumentation bezüglich unterbliebener Gesetzesänderungen anlässlich nachfolgender Gesetzgebungsverfahren; so auch Freitag WM 2020, 293, 298).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2015 - 6 U 41/15

    Widerruf von Darlehensverträgen: Kausalität eines Mangels in der

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.10.2014 - 10 O 3952/14

    Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag: Vertrauensschutz bei Verwendung einer

  • BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05

    Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 362/17

    Verwerfung einer Revision als unzulässig; Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16

    Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

  • OLG Köln, 20.04.2016 - 13 W 35/16

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • KG, 05.09.2011 - 19 W 13/11

    Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung im Hauptsacheverfahren

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 6 W 33/19
  • OLG Koblenz, 03.02.1994 - 5 U 746/93
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • LG Bonn, 17.04.2018 - 17 O 146/17

    Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen

  • OLG Köln, 17.09.2019 - 4 U 109/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

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