Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
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Textdarstellung

  

§ 389
Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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Redaktionelle Querverweise zu § 389 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 352 (Aufrechnung nach Nichterfüllung)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 543 II 3 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
            Landpachtvertrag
              § 594e II 4 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 302 (Vorbehaltsurteil)
            § 322 II (Materielle Rechtskraft)
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