Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 389 BGB
3.657 Entscheidungen zu § 389 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 02.03.2022 - 7 U 5659/20
Prospekt, Eintragung, Berufung, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, ...
- OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - L 5 KR 593/17
Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R
- LSG Bayern, 14.07.2015 - L 5 KR 461/13
Anforderungen an eine wirksame Aufrechnungserklärung in einem ...
- BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
Erklären der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Ungültigerklärung eines ...
- LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
- AG Düsseldorf, 21.01.2016 - 27 C 3179/14
Restzahlungsanspruch eines Zahnarztes bzgl. einer erfolgten zahnärztlichen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 32 AS 423/18
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; ...
- OLG Jena, 04.08.2016 - 4 U 756/15
Behandlung Prozesskostenhilfeantrag mit Begründung als wirksame Berufung
§ 389 BGB in Nachschlagewerken
- § 389 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufrechnung (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 389 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 352 (Aufrechnung nach Nichterfüllung)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)