Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 422 BGB
571 Entscheidungen zu § 422 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22
Nachträgliche Berufungszulassung aufgrund einer Anhörungsrüge zulässig?
- BGH, 21.03.2023 - VI ZR 1369/20
Erfüllung während des Revisionsverfahrens
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die ...
- OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
- OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 7 U 39/22
- OVG Bremen, 23.11.2018 - 2 B 194/18
Gesamtschuldnerische Haftung eines Eigentümers einer Wohnung in einem ...
- AG Frankenthal, 25.04.2018 - 3c C 251/17
Redemption - Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing im Internet: ...
- BGH, 12.07.2022 - 6 StR 196/22
Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung des Tatertrages ...
- OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
Berufung im Bauprozess: Zulässigkeit der Berufung eines Gesamtschuldners bei ...
- KG, 03.03.2009 - 2 U 258/02
Streitwertfestsetzung: Erhöhung des Streitwerts wegen der Hilfsaufrechnung eines ...
Querverweise
Auf § 422 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 5 (Mehrere Ersatzpflichtige)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 422 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- Hinterlegung
- § 372 (Voraussetzungen) (zu § 422 I 2)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 356 II