Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 422
Wirkung der Erfüllung

(1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

Rechtsprechung zu § 422 BGB

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Querverweise

Auf § 422 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 422 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 362 I (Erlöschen durch Leistung) (zu § 422 I 1)
            § 364 I (Annahme an Erfüllungs statt) (zu § 422 I 2)
          Hinterlegung
            § 372 (Voraussetzungen) (zu § 422 I 2)
          Aufrechnung
            § 387 (Voraussetzungen) (zu § 422 I 2, II)
            § 389 (Wirkung der Aufrechnung) (zu § 422 I 2, II)
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