Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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Rechtsprechung zu § 372 BGB
532 Entscheidungen zu § 372 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2026 - IX ZR 7/24
- BayObLG, 25.09.2025 - 101 VA 105/25
Hinterlegungsstelle, Hinterlegungsbefugnis, Annahme zur Hinterlegung, ...
- BayObLG, 21.07.2026 - 101 VA 88/26
Hinterlegungsverfahren, Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse, ...
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
- OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 17 W 2/21
Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 VA 81/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
- OLG Frankfurt, 22.09.2025 - 3 U 111/23
Reichweite der Russland-Sanktions-Verordnung der Europäischen Union
- AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 183/17
Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 VA 29/20
Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
Querverweise
Auf § 372 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 372 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 373
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff.