Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Rechtsprechung zu § 372 BGB
469 Entscheidungen zu § 372 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
- AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 183/17
Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung
- BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16
Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 20 VA 9/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Annahmeanordnung der ...
- OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 20 VA 9/17
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 VA 29/20
Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 04.02.2020 - 70 4 HL 287/19
Erfolgreiche Beschwerde des Hinterlegungsgläubigers mangels schlüssigen Vortrags ...
- AG Nürnberg, 04.02.2020 - 70 4 HL 287/19
- BFH, 03.09.2019 - IX R 12/18
Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 VA 81/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
Querverweise
Auf § 372 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 372 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 373
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff.